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SATZUNG der AICA DEUTSCHLAND E. V. vom 22.01.2022

Präambel

Der Verein “AICA Deutschland e. V“ ist die deutsche Nationalsektion des Internationalen Kunstkritikerverbands AICA (Association Internationale des Critiques d‘Art), gegründet in den Jahren 1948/49. 1950 wurde sie von der UNESCO als Nicht–Regierungsorganisation (NGO) anerkannt. In der deutschen Nationalsektion werden seit 1951 die Mitglieder der AICA International zusammengefasst, die in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. Ihren Arbeitsmittelpunkt haben. Die deutsche Nationalsektion arbeitet auf der Grundlage der jeweils aktuellen Statuten der internationalen AICA und ist als rechtsfähiger Verein organisiert. Der Verein ist ideell mit vergleichbaren gemeinnützigen Programmen in Europa verbunden, die den Zugang zur Kunst breiteren Bevölkerungsschichten ermöglichen.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Wirtschaftsjahr

Der Verein führt den Namen „AICA Deutschland e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

1 Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
Der Verein organisiert öffentliche Kongresse, Tagungen, Kolloquien, Seminare etc. zur Interpretation von Kunst und ihren Stellenwert in einer sich wandelnden Gesellschaft, um mündigen Bürgern die Möglichkeit zu geben, das Instrument Kunstkritik zur Bildung der eigenen Meinung zu nutzen. Diese Veranstaltungen werden selbstständig oder in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Partnern wie Museen, Kunsthallen, Universitäten oder Kunstakademien bestritten, beworben und nach Möglichkeit in deren Räumlichkeiten abgehalten.

2 Die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigten kulturellen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, Letzteres insbesondere durch sozialverantwortliche Kunstkritik der Ausstellungen im Bereich der modernen und zeitgenössischen Kunst in all ihren Erscheinungsformen und aus allen Kulturen und in allen Medien – Kataloge, Fachzeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Blogs und andere Neue Medien. Die AICA Deutschland e. V. fördert die Exzellenz von Museumseinrichtungen, von kuratorischen Leistungen und gegebenenfalls auch von kleineren Institutionen wie Projekträume, Kunstvereine und nicht kommerzielle Galerien durch die Vergabe von Auszeichnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und notwendige Verwaltungsausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sowohl den Mitgliedern des AICA Vorstands als auch beratenden und helfenden Personen kann der Verein für ehrenamtliche Tätigkeiten als Entschädigung für den Zeitaufwand die sogenannte Ehrenamtspauschale bis zum Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG zahlen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Es gibt individuelle, fördernde und Ehrenmitgliedschaften. Bei natürlichen Personen ist der Lebens- oder Arbeitsmittelpunkt, bei juristischen Personen der Firmensitz in Deutschland. Ausnahmen sind zulässig.

1 Individuelle Mitglieder (stimmberechtigt) sind:
Natürliche Personen, die den Statuten der AICA International entsprechend, Kunstkritik ausüben. Sie tragen durch Veröffentlichungen in der Presse, Fachzeitschriften, Radio oder Fernsehen, Video oder Online Medien, durch Publikationen in Ausstellungskatalogen von Museen und anderen Kunstinstitutionen und durch Künstlermonografien sowie didaktische und kritische Texte zur Kunst und Kunstkritik, zum Verständnis der Bildenden Kunst in all ihren geschichtlichen Entwicklungen und zeitgenössischen Erscheinungsformen bei.

2 Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die aus Interesse die Ziele der AICA unterstützen. (nicht stimmberechtigt)

3
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung der AICA Deutschland e. V. ernannt.

§ 5 Aufnahme neuer Mitglieder

Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme wird bei der Generalversammlung der AICA Deutschland abgestimmt, wobei die einfache Mehrheit aller anwesenden Sektionsmitglieder erforderlich ist. Jeder Einspruch gegen Kandidaten ist zu begründen.

Neue reguläre Mitglieder müssen laut Statuten der AICA International vom EMC (Electoral and Membership Committee) und der Generalversammlung der AICA International bestätigt werden. Erst danach erhalten sie den Status als stimmberechtigtes internationales AICA Mitglied.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt

1 durch eine schriftliche Austrittserklärung

2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden oder bei der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stellungnahme ist zulässig.

Gründe zum Ausschluss können sein:
a) Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Anmahnung an die zuletzt bekannt gegebene Mitgliederadresse.
b) bei ernsten Verstößen gegen die Berufsethik oder bei Verletzung der Statuten der AICA.

3 durch Tod des Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er muss jedoch immer den anteiligen Beitrag an die internationale AICA einschließen. Eine Minderung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ist auf Beschluss des Vorstandes in besonderen Härtefällen auf Antrag möglich.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

1 die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
2 der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1 die Wahl der vier Vorstandsmitglieder
2 den Jahresbericht des Vorstandes, die Rechnungslegung des Schatzmeisters entgegenzunehmen und den Jahresabschluss festzustellen
3 zwei Rechnungsprüfer*innen für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu wählen
4 den Vorstand zu entlasten,
5 die Richtlinien des Vereins und seiner Organe zu bestimmen,
6 die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
7 neue Mitglieder nach § 5 zu wählen
8 nach § 5 den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6.2.b zu beantragen und zu beschließen,
9 über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
10 über Anträge zu entscheiden.

§ 10 Sitzungen der Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Ortes vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Er ernennt den Protokollführer.

2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

3 Formen der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung kann auch, neben der reinen Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden.

b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Mitgliederversammlung nach Punkt a) durchgeführt werden.

c) Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

d) Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt.

e) Näheres zur Versammlung regelt die Versammlungsordnung, sie wird durch den Vorstand erlassen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5 Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand vorliegen, jedoch nicht für Satzungsänderungen.

6 Wer aus zwingenden Gründen an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann, hat das Recht, schriftlich zu den Beratungspunkten Stellung zu nehmen.

7 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine geheime Abstimmung.

8 Arbeitsausschüsse: Bei Bedarf können temporäre oder permanente Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben gebildet werden.

9
Beratende Arbeitsausschüsse können vom Vorstand berufen werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder dessen Stellvertreter.

10 Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 11 Der Vorstand

1
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.

2 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied nachgewählt. Die Dauer der Präsidentschaft ist auf eine Wiederwahl beschränkt.
3 Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach innen und außen; ihm obliegen ferner die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4 Der Verein wird durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB vertreten. Die Vizepräsidenten sind gehalten, das Vorstandsamt für den Präsidenten nur auszuüben, wenn dieser verhindert ist.

5 Der Schatzmeister führt die laufenden Finanzgeschäfte des Vereins, insbesondere die Kassengeschäfte und hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht zu erstatten und die Rechnungslegung zu veranlassen.

6 Die Kassenführung durch den Schatzmeister ist alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu Verfügung zu stellen.

7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch abweichend hiervon eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.

9
Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die vom Protokollführer zu unterschreiben sind. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder in Textform erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter Einbezug der Schriftlich eingegangenen Stellungnahmen, beschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, über Satzungsänderungen zu beschließen, die aus der Sicht der Finanzverwaltung erforderlich und zweckmäßig sind, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu gewährleisten.

§ 13 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss „Auflösung des Vereins“ hervorgehoben werden.

2 Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur erfolgen, wenn es: Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

4 Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das Vermögen auf die Kulturstiftung des Bundes über, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur verwendet wird.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, etwa durch Gesetz oder Rechtsprechung, so bleiben gleichwohl die übrigen Satzungsbestimmungen wirksam.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die unwirksamen Teile der Satzung sind dann unverzüglich durch wirksame Bestimmungen im Wege der Satzungsänderung zu ersetzen.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2022 genehmigt.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtstand ist der Sitz des Vereins.

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